Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen der InsurScale360 GmbH, Wiesenau 2, 60323 Frankfurt am Main (nachfolgend „Anbieter") und Unternehmen im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Nutzer" oder „Kunde") über die Nutzung der webbasierten KI-Plattform InsurScale.
(2) Nutzer im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Diese AGB gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
(3) Der Vertragsschluss erfolgt durch schriftliche oder elektronische Bestellung des Nutzers und deren Bestätigung durch den Anbieter. Mit der Bestätigung werden diese AGB verbindlicher Vertragsbestandteil.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Nutzers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(5) Kontaktdaten des Anbieters:
E-Mail: support@insurscale.de
Ansprechpartner: IT Abteilungsleiter El Mokaddam Elias (support@insurscale.de)
§ 2 Definitionen
(1) Plattform: Die webbasierte Software-as-a-Service-Lösung „InsurScale", die KI-gestützte Funktionen für Versicherungsagenturen bereitstellt, insbesondere Dokumenten- und Textgenerierung, Analyse, Vergleiche und Beratungsunterstützung.
(2) Lizenz: Das zeitlich begrenzte, nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrecht an der Plattform gemäß § 3.
(3) Nutzer-Account: Der personalisierte Zugang zur Plattform für einen namentlich benannten Mitarbeiter des Kunden.
(4) KI-generierte Inhalte: Alle durch die KI-Funktionen der Plattform erzeugten Texte, Analysen, Vergleiche, Empfehlungen und sonstigen Outputs auf Basis von Nutzeranfragen.
(5) Anwendungsdaten: Alle Daten, die Nutzer in die Plattform eingeben oder die durch die Nutzung der Plattform erzeugt werden, einschließlich Chat-Verläufe und generierte Dokumente.
§ 3 Leistungsgegenstand und Nutzungsrecht
(1) Der Anbieter stellt dem Nutzer die Plattform InsurScale als Software-as-a-Service (SaaS) zur Verfügung. Die Plattform ist ein KI-Partner für Versicherungsagenturen und bietet folgende Kernfunktionen:
Dokumenten- und Textgenerierung für Versicherungsprodukte
KI-gestützte Analyse von Versicherungsverträgen und Angeboten
Vergleichsfunktionen für Versicherungsprodukte
Unterstützung bei der Kundenberatung im Versicherungsbereich
(2) Der Nutzer erhält für die Vertragslaufzeit ein nichtausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Plattform für interne betriebliche Zwecke im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit als Versicherungsagentur. Das Nutzungsrecht ist räumlich auf das Territorium der Europäischen Union beschränkt.
(3) Nutzer-Accounts und Lizenzierung:
Die Anzahl der berechtigten Nutzer-Accounts richtet sich nach den im Einzelvertrag gebuchten Lizenzen.
Jede Lizenz berechtigt zur Nutzung durch einen namentlich benannten Mitarbeiter des Kunden.
Eine Weitergabe von Zugangsdaten an nicht lizenzierte Personen ist untersagt.
Erhöhungen der Nutzeranzahl sind jederzeit durch Buchung zusätzlicher Lizenzen möglich.
Reduzierungen sind nur zum jeweiligen ordentlichen Kündigungszeitpunkt möglich.
(4) Nutzung zur Unterstützung von Endkundenkontakten
Der Nutzer ist berechtigt, die Plattform InsurScale im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsmakler einzusetzen, um eigene Beratungs- und Vermittlungsleistungen gegenüber Versicherungsnehmern (nachfolgend „Endkunden") zu unterstützen. Eine mittelbare Berührung der Plattformfunktionen durch Endkunden – etwa im Rahmen durch den Nutzer betriebener Kundenportale oder bereitgestellter Gesprächszusammenfassungen – ist zulässig, sofern der Nutzer zuvor sichergestellt hat, dass
(a) die für den Endkundenkontakt geltenden gesetzlichen Transparenz- und Informationspflichten erfüllt sind, insbesondere die Pflicht zur Offenlegung des KI-Einsatzes gegenüber natürlichen Personen gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act),
(b) die Anforderungen des § 6 dieser AGB eingehalten werden,
(c) der Endkunde in geeigneter Weise informiert wurde, dass zur Beratungsvorbereitung oder -unterstützung ein KI-gestütztes System eingesetzt wird, und
(d) die Vermittlungs- und Aufklärungspflichten nach §§ 60 ff. VVG sowie der IDD-Richtlinie (EU) 2016/97 eingehalten werden.
Eine direkte, eigenständige Nutzung der Plattform durch Endkunden – insbesondere durch Einräumung eigener Zugangsdaten oder durch vollautomatisierte Kundeninteraktion ohne Beaufsichtigung durch den Nutzer – ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der InsurScale360 GmbH unzulässig.
(5) Kein kommerzieller Weitervertrieb
Der Nutzer ist nicht berechtigt, den Zugang zur Plattform InsurScale oder einzelne Plattformfunktionen – weder entgeltlich noch unentgeltlich – an Dritte weiterzuübertragen. Unzulässig sind insbesondere:
(a) die Gewährung von Zugängen zur Plattform an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, soweit diese nicht selbst Vertragspartei sind,
(b) die Sublizenzierung von Nutzungsrechten,
(c) das White-Labeling der Plattform oder einzelner KI-Funktionen für Dritte,
(d) der Weiterverkauf (Reselling) des Plattformzugangs oder plattformbasierter Dienste.
Ausnahmen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit der InsurScale360 GmbH. Die InsurScale360 GmbH bietet auf Anfrage gesonderte Reseller- und Partnerprogramme an. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 dieser AGB zum Abtretungsverbot.
(6) Change of Control / Unternehmensveräußerung
(6.1) Kontrollwechsel beim Nutzer
Ein Wechsel der Kontrolle über den Nutzer stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 9 Abs. 5 dieser AGB dar, der die InsurScale360 GmbH zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Ein Kontrollwechsel liegt insbesondere vor, wenn
(a) ein Dritter unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Anteile am Nutzer oder der auf die Gesellschafterversammlung entfallenden Stimmrechte erwirbt,
(b) eine Verschmelzung oder Spaltung des Nutzers im Sinne des Umwandlungsgesetzes (UmwG) erfolgt oder eingeleitet wird, oder
(c) ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB stattfindet, der den vertragsgegenständlichen Geschäftsbetrieb des Nutzers erfasst.
Der Nutzer ist verpflichtet, einen bevorstehenden Kontrollwechsel der InsurScale360 GmbH in Textform mitzuteilen, sobald er hiervon Kenntnis erlangt, spätestens jedoch 30 Tage vor dem geplanten Vollzug. Ist eine Mitteilung 30 Tage im Voraus nicht möglich, hat die Mitteilung unverzüglich nach Kenntnis zu erfolgen. Die InsurScale360 GmbH hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis des vollzogenen Kontrollwechsels.
(6.2) Unternehmensveräußerung und Umstrukturierung auf Seiten der InsurScale360 GmbH
Die InsurScale360 GmbH ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des Nutzers auf einen Rechtsnachfolger oder Erwerber zu übertragen, sofern dies im Rahmen einer der folgenden Maßnahmen erfolgt:
(a) Veräußerung des gesamten Unternehmens oder wesentlicher Teile des Geschäftsbetriebs der InsurScale360 GmbH,
(b) Einbringung des Geschäftsbetriebs in eine andere Gesellschaft (Ausgliederung, Einbringung im Sinne des UmwG),
(c) gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel), oder
(d) Übertragung auf eine Konzerngesellschaft im Sinne des § 15 AktG.
Eine solche Übertragung ist nur zulässig, sofern kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(i) Der Erwerber tritt schriftlich und nachweisbar in sämtliche Rechte und Pflichten der InsurScale360 GmbH aus diesem Vertrag ein, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes, der Geheimhaltung und der Servicelevelzusagen;
(ii) das Datenschutzniveau für die vom Nutzer verarbeiteten personenbezogenen Daten bleibt mindestens gleichwertig gewahrt; insbesondere hat der Erwerber den Abschluss oder die Übernahme eines Auftragsverarbeitungsvertrags gemäß Art. 28 DSGVO zu bestätigen;
(iii) der Nutzer wird über die bevorstehende Übertragung in Textform informiert, spätestens 60 Tage vor dem geplanten Vollzugsdatum, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist.
Kommt eine rechtzeitige Vorabinformation nicht in Betracht (z.B. bei aufsichtsbehördlich vertraulich gehaltenen Transaktionsvorgängen), so hat die Information unverzüglich nach Vollzug zu erfolgen.
(6.3) Außerordentliches Kündigungsrecht des Nutzers bei Anbieter-Übertragung
Im Falle einer Vertragsübertragung nach § 3 Abs. 6.2 steht dem Nutzer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der Erwerber nicht die Mindestanforderungen an einen vertrauenswürdigen SaaS-Anbieter im Sinne dieser AGB erfüllt. Diese Mindestanforderungen gelten als nicht erfüllt, wenn der Erwerber
(a) nicht über eine den Anforderungen des Art. 32 DSGVO entsprechende nachgewiesene Informationssicherheitsorganisation verfügt,
(b) seinen Sitz oder seinen datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitungsort in einem Drittland ohne angemessenes Schutzniveau im Sinne des Art. 45 DSGVO unterhält, ohne geeignete Garantien im Sinne des Art. 46 DSGVO vorzuhalten,
(c) einer Regulierungsbehörde gegenüber wesentlichen Compliance-Verstößen in den letzten drei Jahren zu verantworten hatte, die seine Eignung als Auftragsverarbeiter für versicherungsbezogene Geschäftsdaten in Frage stellen, oder
(d) die Erfüllung der vertraglichen Servicelevelzusagen nach § 7 oder der Datenschutzpflichten nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag schriftlich ablehnt oder als nicht gewährleistbar erklärt.
Das außerordentliche Kündigungsrecht ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung gemäß § 3 Abs. 6.2 (iii) schriftlich geltend zu machen. Die Kündigung wird mit einer Frist von weiteren 30 Tagen wirksam, während derer § 9 Abs. 7 (Datenexport und Übergangsfrist) entsprechend gilt.
(6.4) Fortgeltung des Abtretungsverbots für den Nutzer
Die vorstehenden Regelungen des § 3 Abs. 6.2 und 6.3 gelten ausschließlich zugunsten der InsurScale360 GmbH und berühren nicht das Abtretungsverbot nach § 15 Abs. 5 dieser AGB. Es bleibt dabei, dass der Nutzer seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der InsurScale360 GmbH weder abtreten noch auf Dritte übertragen kann.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Nutzers
(1) Der Nutzer ist verantwortlich für:
Die Bereitstellung der erforderlichen Hardware- und Software-Voraussetzungen (aktuelle Internetbrowser, stabile Internetverbindung,
ggf. Mikrofon/Lautsprecher für Sprachfunktionen)
Den Aufbau und Bestand der Internetverbindung zur Plattform
Den Betrieb der notwendigen Client-Rechner und Internetbrowser
(2) Der Nutzer stellt sicher, dass alle in die Plattform eingegebenen Daten (Input-Daten) rechtmäßig erhoben wurden und ihre Verarbeitung rechtlich zulässig ist. Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der vom Nutzer bereitgestellten Input-Daten.
(3) Eigenverantwortliche Prüfung von KI-Outputs:
Der Nutzer erkennt ausdrücklich an, dass er allein dafür verantwortlich ist, alle KI-generierten Inhalte (Texte, Analysen, Vergleiche, Empfehlungen) auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Geeignetheit und Angemessenheit zu prüfen, bevor er diese gegenüber Endkunden verwendet oder rechtsverbindliche Entscheidungen darauf stützt.
(4) Zugangskontrolle:
Der Nutzer stellt sicher, dass nur lizenzierte, namentlich benannte Mitarbeiter auf die Plattform zugreifen können. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln. Bei Verdacht auf unbefugten Zugriff ist der Anbieter unverzüglich zu informieren.
(5) Datensicherung:
Der Nutzer ist selbst dafür verantwortlich, wichtige Anwendungsdaten (z. B. generierte Dokumente, Chat-Verläufe) regelmäßig zu exportieren und extern zu sichern. Der Anbieter übernimmt keine Garantie für die dauerhafte Verfügbarkeit von Anwendungsdaten nach Vertragsende.
§ 5 Nutzungsbeschränkungen und verbotene Anwendungen
(1) Allgemeine Nutzungsbeschränkungen
Der Nutzer ist berechtigt, die Plattform InsurScale ausschließlich im Rahmen des vertraglich vereinbarten Nutzungszwecks und der diesem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung zu nutzen. Eine Nutzung für andere als die vertraglich definierten Zwecke bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der InsurScale360 GmbH.
(2) Verbotene technische Nutzungshandlungen
Dem Nutzer ist es untersagt:
1. die Plattform, ihre Bestandteile, Schnittstellen oder die zugrundeliegenden Modelle zu dekompilieren, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering) oder anderweitig zu analysieren, soweit dies über die gesetzlich zwingend gestatteten Grenzen hinausgeht;
2. automatisierte Abfragen, Skripte oder andere technische Mittel einzusetzen, die den Betrieb der Plattform über die bestimmungsgemäße Nutzung hinaus belasten, soweit dies nicht ausdrücklich, als Funktionsmerkmal vereinbart wurde;
3. Sicherheitsmechanismen, Zugangsbeschränkungen, Rate-Limiting-Systeme oder andere Schutzvorrichtungen der Plattform zu umgehen, zu deaktivieren oder zu beeinträchtigen;
4. die Plattform oder ihre Outputs zu nutzen, um konkurrierende KI-Modelle, Datensätze oder Trainingsdaten zu entwickeln oder zu verbessern (sog. Model-Scraping, Data Harvesting zum Wettbewerbszweck);
5. Zugangsdaten, API-Schlüssel oder sonstige Authentifizierungsmittel an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich im Rahmen einer vereinbarten Mehrlizenz gestattet ist.
(3) Verbotene inhaltliche Nutzungen
Dem Nutzer ist es ferner untersagt, die Plattform für folgende Zwecke einzusetzen:
1. zur Verbreitung, Erstellung oder Förderung von Inhalten, die gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere strafrechtlich relevante, diskriminierende, irreführende oder verleumderische Inhalte;
2. zur automatisierten Massenverarbeitung personenbezogener Daten ohne die jeweils erforderliche Rechtsgrundlage nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO);
3. zur Erstellung oder Verbreitung von synthetischen Inhalten, die dazu dienen, Versicherungsnehmer oder sonstige Dritte zu täuschen, insbesondere im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b EU AI Act;
4. zur Entwicklung oder Unterstützung von Anwendungen, die in den Anwendungsbereich verbotener KI-Praktiken nach Art. 5 EU AI Act fallen, insbesondere Systeme zur unterschwelligen Beeinflussung, zur Ausnutzung von Schwachstellen bestimmter Personengruppen oder zu sozialem Scoring durch Behörden.
(4) Ausschluss von Hochrisiko-Anwendungen im Sinne des EU AI Act
Die Plattform InsurScale ist nach dem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck der InsurScale360 GmbH nicht zur individuellen Risikobewertung, Bonitätsprüfung oder zur automatisierten Tarifierung natürlicher Personen im Bereich der Lebens- oder Krankenversicherung bestimmt. Dieser Anwendungsfall ist ausdrücklich von dem vertraglich lizenzierten Verwendungszweck ausgeschlossen.
Dem Nutzer ist es untersagt, die Plattform für die automatisierte oder maßgeblich KI-gestützte Risikobewertung oder Tarifierung natürlicher Personen einzusetzen, soweit dieser Einsatz in den Anwendungsbereich von Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 5 lit. b der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) fällt. Hierunter fällt insbesondere die Verwendung von KI-Outputs zur individuellen Risikoklassifizierung von Versicherungsnehmern in der Lebens- oder Krankenversicherung, wenn dieser Output maßgeblich die Entscheidung über den Vertragsschluss, die Prämienhöhe oder Leistungsausschlüsse beeinflusst.
Setzt der Nutzer die Plattform entgegen dieser Beschränkung für einen solchen Zweck ein, handelt er außerhalb des bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks. In diesem Fall ist der Nutzer als Betreiber eines Hochrisiko-KI-Systems im Sinne von Art. 3 Nr. 4 EU AI Act anzusehen und hat eigenverantwortlich alle anwendbaren Betreiberpflichten nach Kapitel III Abschnitt 3 sowie Art. 26 EU AI Act zu erfüllen. Auf die weiterführenden Hinweise in § 6 Abs. 5 dieser AGB wird verwiesen.
(5) Verbot lebens- und gesundheitsgefährdender Einsätze
Dem Nutzer ist es strikt untersagt, die Plattform InsurScale im Rahmen oder im Zusammenhang von Abläufen einzusetzen, welche unmittelbar oder mittelbar die Gesundheit oder das Leben von Menschen oder Tieren gefährden können. Dieses Verbot gilt auch für jede mittelbare Berührung der Plattformfunktionen durch Endkunden nach § 3 Abs. 4.
Setzt der Nutzer die Plattform gegenüber eigenen Kunden (Endkunden) ein oder gewährt er diesen mittelbaren Zugang, so hat er den betreffenden Endkunden vorab durch wirksame Vereinbarung in Schrift- oder Textform dieselben Verbote und Pflichten aufzuerlegen, die ihn nach diesem § 5 sowie nach § 6 dieser AGB treffen. Die InsurScale360 GmbH und die aven8-Plattformbetreiberin (Anova GmbH) sind insoweit unmittelbar drittbegünstigt. Der Nutzer ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Pflichten durch seine Endkunden zu gewährleisten, und legt die entsprechenden Vereinbarungen auf Anforderung vor.
(6) Nutzung im Einklang mit aufsichtsrechtlichen Vorgaben
Der Nutzer hat sicherzustellen, dass seine Nutzung der Plattform mit den für ihn geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist, insbesondere mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD), der §§ 34d, 34e GewO sowie der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Die InsurScale360 GmbH übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung der den Nutzer treffenden aufsichtsrechtlichen Beratungs-, Dokumentations- und Offenlegungspflichten.
(7) Folgen von Verstößen
Bei Verstößen gegen die Nutzungsbeschränkungen nach diesem § 5 ist die InsurScale360 GmbH berechtigt, den Zugang des Nutzers zur Plattform vorübergehend zu sperren oder den Vertrag nach Maßgabe von § 9 außerordentlich zu kündigen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz oder Unterlassung bleiben unberührt. Der Nutzer stellt die InsurScale360 GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieses § 5 beruhen; § 10 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Import- und Exportkontrolle
Der Nutzer ist allein für die Einhaltung etwaiger Import- oder Exportbeschränkungen verantwortlich, denen seine Nutzung der Plattform unterliegt, und für die rechtzeitige Erlangung erforderlicher Import- oder Exporterlaubnisse. Gewährt der Nutzer Endkunden mittelbaren Zugang nach § 3 Abs. 4, hat er diesen dieselben Pflichten in Schrift- oder Textform aufzuerlegen; die InsurScale360 GmbH und die Anova GmbH sind insoweit unmittelbar drittbegünstigt.
§ 6 KI-spezifische Hinweise und Transparenzpflichten
(1) Natur der KI-generierten Outputs
Die Plattform InsurScale nutzt einen KI-Sprachmodell-Dienst auf Basis von Sprachmodellen der dritten Generation, in Verbindung mit einem versicherungsspezifischen Retrieval-Augmented-Generation-System (RAG-Layer). Die durch das System erzeugten Antworten, Empfehlungen, Zusammenfassungen und sonstigen Outputs (nachfolgend " KI-generierte Inhalte ") werden durch statistische Sprachmodelle generiert und stellen keine verbindliche Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung dar.
KI-generierte Inhalte können sachliche Unrichtigkeiten, Auslassungen oder kontextuell unangemessene Formulierungen enthalten. Die InsurScale360 GmbH übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der KI-generierten Inhalte.
(2) Human-in-the-Loop-Prinzip und eigenverantwortliche Prüfpflicht
Der Nutzer ist verpflichtet, alle KI-generierte Inhalte vor ihrer Verwendung - insbesondere vor Weitergabe an Versicherungsnehmer, vor Verwendung in der Beratungsdokumentation oder vor Einfluss auf vertragliche Entscheidungen - durch eine fachkundige natürliche Person zu prüfen und eigenverantwortlich zu beurteilen (Human-in-the-Loop-Prinzip). Eine vollautomatisierte Nutzung von KI-Outputs ohne vorherige menschliche Überprüfung ist nicht gestattet, sofern dies zu rechtserheblichen Konsequenzen für Versicherungsnehmer oder sonstige Dritte führt.
Die Prüfpflicht des Nutzers umfasst insbesondere:
1. die fachliche Plausibilitätsprüfung der KI-Outputs im Einzelfall;
2. die Übereinstimmung der KI-Outputs mit den produktspezifischen Merkmalen und aktuellen Tarifinformationen der vermittelten Versicherungsprodukte;
3. die Einhaltung der jeweils geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Beratungsdokumentation nach § 61 VVG und der VersVermV.
Die Nichterfüllung dieser Prüfpflicht hat Auswirkungen auf die Haftungsverteilung nach § 10 dieser AGB.
(3) Transparenzpflicht gegenüber Endkunden - Art. 50 EU AI Act
Soweit die Plattform InsurScale oder ein darauf aufbauendes System gegenüber Versicherungsnehmern oder sonstigen natürlichen Personen als KI-basiertes System in Erscheinung tritt und mit diesen in Form von Text- oder Sprachdialogen interagiert (z. B. Chatbot-Funktion, KI-gestütztes FAQ-System), hat der Nutzer sicherzustellen, dass diese Personen in geeigneter Weise darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren.
Diese Pflicht folgt aus Art. 50 Abs. 1 EU AI Act und obliegt dem Nutzer als dem Betreiber des eingesetzten KI-Systems im Sinne von Art. 3 Nr. 4 EU AI Act. Eine entsprechende Kennzeichnung sowie deren Ausgestaltung liegt im Verantwortungsbereich des Nutzers.
(4) Differenzierung der anwendbaren Transparenznormen (EU AI Act)
Die Plattform InsurScale ist nach dem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck kein Hochrisiko-KI-System im Sinne von Art. 6 i.V.m. Anhang III EU AI Act. Die besonderen Transparenzanforderungen des Art. 13 EU AI Act (Transparenz und Bereitstellung von Informationen bei Hochrisiko-KI-Systemen) gelten daher im Grundsatz nicht unmittelbar für die InsurScale360 GmbH als Anbieter.
(5) Betreiberpflichten bei vertragswidriger Nutzung als Hochrisiko-System
Setzt der Nutzer die Plattform entgegen § 5 Abs. 4 dieser AGB für Zwecke ein, die den Anwendungsbereich von Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 5 lit. b EU AI Act begründen (insbesondere zur automatisierten oder maßgeblich KI-gestützten Risikobewertung oder Tarifierung natürlicher Personen im Bereich der Lebens- oder Krankenversicherung), so trägt der Nutzer als Betreiber dieses Hochrisiko-KI-Systems die volle regulatorische Verantwortung nach dem EU AI Act.
Der Nutzer hat in diesem Fall insbesondere folgende Pflichten eigenverantwortlich zu erfüllen:
1. Durchführung einer Konformitätsbewertung nach Art. 43 EU AI Act;
2. Eintragung in die EU-Datenbank für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 49 EU AI Act;
3. Implementierung eines Risikomanagementsystems nach Art. 9 EU AI Act;
4. Sicherstellung der Anforderungen an Transparenz und Bereitstellung von Informationen nach Art. 13 EU AI Act;
5. Einrichtung einer menschlichen Aufsicht nach Art. 14 EU AI Act.
Die InsurScale360 GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass das KI-Basismodell der Plattform ein Allzweck-KI-Modell (GPAI-Modell) im Sinne von Art. 51 ff. EU AI Act darstellt. Die Einordnung als Hochrisiko-KI-System ergibt sich nicht aus den Eigenschaften des Basismodells, sondern aus der konkreten Verwendungsentscheidung des Betreibers.
(6) Keine Haftung für regulatorische Compliance des Nutzers
Die InsurScale360 GmbH übernimmt keine Verantwortung und keine Haftung für die Erfüllung der dem Nutzer als Betreiber nach dem EU AI Act obliegenden Pflichten. § 10 dieser AGB bleibt im Übrigen unberührt.
§ 7 Verfügbarkeit und Service Level (vollständige Neufassung)
(1) Verfügbarkeit und Definitionen
Die InsurScale360 GmbH strebt eine monatliche Verfügbarkeit der Plattform InsurScale von 99,0 % an (nachfolgend „vereinbarte Verfügbarkeit"). Die Verfügbarkeit wird am Anwendungsendpunkt der Plattform (HTTP/HTTPS-API-Endpunkt, über den die wesentlichen Plattformfunktionen bereitgestellt werden) gemessen, nicht am Rechenzentrumsübergabepunkt des Hostinganbieters.
Die monatliche Verfügbarkeit berechnet sich nach folgender Formel:
Verfügbarkeit (%) = ((Gesamtminuten des Kalendermonats – Minuten der Nichtverfügbarkeit) / Gesamtminuten des Kalendermonats) × 100
„Nichtverfügbarkeit" liegt vor, wenn die Plattform InsurScale für den Nutzer nicht erreichbar ist oder wenn wesentliche Kernfunktionen (KI-gestützte Anfragebearbeitung, Datenzugriff auf Nutzerdatensätze) nicht nutzbar sind. Bloße Verlangsamungen oder Einschränkungen nicht-kernfunktionaler Features begründen keine Nichtverfügbarkeit im Sinne dieser Bestimmung.
Nicht als Nichtverfügbarkeit angerechnet werden:
(a) geplante Wartungsfenster im Sinne des § 7 Abs. 5, sofern die Ankündigungspflichten eingehalten wurden;
(b) Ausfälle, die auf Umstände außerhalb des Einflussbereichs der InsurScale360 GmbH zurückzuführen sind (Störungen in Telekommunikationsnetzen, Internetknoten, Host-Rechenzentrum), sofern InsurScale360 ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt hat;
(c) Ausfälle der zugrundeliegenden LLM-Basismodelle und KI-Infrastrukturkomponenten (insbesondere eingebundene externe LLM-Provider), sofern InsurScale360 innerhalb angemessener Frist zumutbare Abhilfemaßnahmen eingeleitet hat;
(d) Ausfälle, die durch das Verhalten des Nutzers, fehlerhafte Konfigurationen oder durch Software des Nutzers verursacht worden sind;
(e) höhere Gewalt im Sinne der übrigen Bestimmungen dieser AGB.
(2) Reaktionszeiten (Response-Time-SLA)
Für Störungsmeldungen des Nutzers gelten folgende Reaktions- und Lösungszeiten ab Eingang der Störungsmeldung im Support-System der InsurScale360 GmbH:
Priorität
Beschreibung
Erstreaktion
Lösung / Workaround
P1 – Kritisch
Totalausfall: Plattform vollständig nicht erreichbar oder Kernfunktion (KI-Anfragebearbeitung, Authentifizierung) für alle Nutzer nicht verfügbar
2 Stunden
8 Stunden
P2 – Hoch
Erhebliche Beeinträchtigung: Wesentliche Funktion stark eingeschränkt, Workaround vorhanden oder möglich
4 Stunden
24 Stunden
P3 – Normal
Einschränkung einzelner, nicht-kritischer Funktionen; Leistungseinbußen; Darstellungsfehler ohne betriebliche Auswirkung
1 Geschäftstag
Nach Absprache
Reaktions- und Lösungszeiten gelten ausschließlich innerhalb der Geschäftszeiten der InsurScale360 GmbH (Mo–Fr, 09:00–18:00 Uhr CET/CEST, außer gesetzliche Feiertage), sofern keine gesonderte 24/7-Supportvereinbarung getroffen wurde. Störungsmeldungen sind ausschließlich über das Support-Kontakt einzureichen.
(3) Service Credits bei SLA-Unterschreitung
Wird die vereinbarte monatliche Verfügbarkeit von 99,0 % unterschritten, hat der Nutzer auf schriftlichen Antrag Anspruch auf folgende Gutschriften gegenüber künftigen Rechnungen (nachfolgend „Service Credits"):
Monatliche Verfügbarkeit
Service Credit
≥ 98,5 % und < 99,0 %
5 % der monatlichen Nettovergütung
≥ 98,0 % und < 98,5 %
10 % der monatlichen Nettovergütung
< 98,0 %
15 % der monatlichen Nettovergütung
Die Service Credits stellen bei leicht fahrlässiger Verletzung der SLA-Verpflichtungen die ausschließliche Rechtsfolge dar; weitergehende Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Unberührt bleiben Schadensersatzansprüche nach § 10 bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei Verletzung von Kardinalpflichten sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Service Credits können nicht in bar ausgezahlt werden und sind nicht übertragbar. Sie verfallen, sofern sie nicht binnen 30 Tagen nach Ende des betreffenden Kalendermonats in Textform beantragt werden.
(4) Wartungsfenster
Geplante Wartungsarbeiten werden dem Nutzer spätestens 48 Stunden vorher in Textform angekündigt. Die InsurScale360 GmbH ist bestrebt, Wartungsfenster außerhalb der üblichen Geschäftszeiten anzusetzen. Die Gesamtdauer geplanter Wartungsarbeiten beträgt maximal 4 Stunden pro Kalendermonat. Bei dringend erforderlichen Notfallpatches kann die Ankündigungsfrist auf das vertretbare Minimum verkürzt werden.
§ 8 Vergütung
(1) Preismodell:
Die Vergütung erfolgt auf Basis monatlicher Abrechnung gemäß der im Einzelvertrag vereinbarten Lizenzzahl und dem jeweils gültigen Preismodell.
(2) Fälligkeit:
Das monatliche Entgelt ist jeweils am Monatstag des Vertragsabschlusses fällig.
Beispiel: Bei Vertragsabschluss am 01.01. ist das Entgelt fällig am 01.01., 01.02., 01.03. etc.
(3) Zahlungsweise:
Die Zahlung erfolgt primär per Kreditkarte im Abo-Modell (automatischer Einzug). Alternative Zahlungsmethoden können im Einzelvertrag
vereinbart werden.
(4) Zahlungsverzug und Mahnverfahren:
Bei nicht gedeckter Kreditkarte erhält der Nutzer eine E-Mail mit Link zur Hinterlegung einer neuen Zahlungsmethode oder zum Wiederholungsversuch.
Erfolgt innerhalb von 5 Werktagen keine erfolgreiche Zahlung, wird der Zugang zur Plattform temporär gesperrt und eine Mahnung mit Mahngebühren versendet.
Die vertragliche Zahlungspflicht bleibt trotz Zugangssperre bestehen (Bindungszeitraum läuft weiter).
Bei weiterem Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB: 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz).
(5) Keine Aufrechnungsberechtigung:
Der Nutzer ist nicht berechtigt, Entgelte um etwaige Abzugsteuern zu kürzen. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht
kann nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenrechte geltend gemacht werden.
(6) Preisanpassungsklausel:
(6.1) Die InsurScale360 GmbH ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen anzupassen. Eine Preisanpassung darf höchstens einmal pro Kalenderjahr vorgenommen werden. Die erste Preisanpassung ist frühestens nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Datum des Vertragsschlusses zulässig.
(6.2) Preisanpassungen erfolgen auf der Grundlage der Veränderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI, Basis 2020 = 100) des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Maßgeblich ist die prozentuale Veränderung des VPI im Vergleich des Indexstands im Monat der letzten Preisfestsetzung zum Indexstand im Monat der geplanten Anpassung.
(6.3) Eine Preiserhöhung ist auf maximal 10 % der zuletzt gültigen Vergütung pro Anpassungszeitraum begrenzt (Deckel), auch wenn die VPI-Veränderung diesen Wert übersteigen sollte. Beabsichtigt die InsurScale360 GmbH eine Preiserhöhung um mehr als 5 %, so bedarf dies der ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers; der Nutzer ist nicht verpflichtet, einer solchen Erhöhung zuzustimmen.
(6.4) Sinkt der VPI im maßgeblichen Vergleichszeitraum, so ist die Vergütung entsprechend dem gesunkenen Index nach unten anzupassen (Symmetrieprinzip). Eine Verpflichtung zur Vergütungsabsenkung entfällt, soweit die Senkung weniger als 0,5 Prozentpunkte beträgt.
(6.5) Jede Preisanpassung ist dem Nutzer mindestens 3 Monate (90 Tage) vor ihrem Wirksamwerden in Textform anzukündigen. Die Ankündigung muss enthalten:
(a) den maßgeblichen VPI-Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Preisfestsetzung und zum Zeitpunkt der Ankündigung sowie die sich ergebende prozentuale Veränderung,
(b) den bisherigen Vergütungsbetrag sowie den neuen Vergütungsbetrag nach Anpassung,
(c) den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung.
(6.6) Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung über 10 %: Beabsichtigt die InsurScale360 GmbH gemäß § 8 Abs. 6.3 eine Preiserhöhung um mehr als 10 % und verweigert der Nutzer seine Zustimmung, so ist der Nutzer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats außerordentlich zu kündigen. Das Sonderkündigungsrecht ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Ankündigung in Textform geltend zu machen. Bei fristgemäßer Ausübung wird der Vertrag zu den bisherigen Preisbedingungen bis zum Ende der Kündigungsfrist fortgeführt.
(6.7) Anpassungen nach diesem § 8 Abs. 6 berühren nicht einzelvertraglich festgelegte Festpreisperioden oder gesonderte Preisgarantien, soweit diese schriftlich vereinbart wurden.
§ 9 Laufzeit, Kündigung
(1) Vertragsbeginn:
Der Vertrag beginnt mit dem im Einzelvertrag vereinbarten Datum (Vertragsabschluss).
(2) Mindestlaufzeit:
Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Vertragsabschluss.
(3) Ordentliche Kündigung:
Eine ordentliche Kündigung ist frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit möglich.
Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Monatsende.
Beispiel: Bei Vertragsabschluss am 01.01. kann frühestens zum 01.07. gekündigt werden. Dafür muss die Kündigung spätestens am 31.05. zugehen.
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils einen Monat, sofern nicht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt wird.
(4) Kündigungsform:
Kündigungen bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB) oder der Textform per E-Mail an support@insurscale.de.
(5) Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung:
Bei Entgelterhöhungen von mehr als 10% gemäß § 8 Abs. 6 hat der Nutzer das Recht, den Vertrag innerhalb von einem (1) Monat nach Zugang der Mitteilung außerordentlich zu kündigen – frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung.
(6) Außerordentliche Kündigung:
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
Wiederholtem Verstoß gegen § 5 (Nutzungsbeschränkungen)
Verletzung der Zugangskontrollpflichten (§ 4 Abs. 4)
Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsraten
(7) Datenmigration und Übergangsfrist nach Vertragsbeendigung
(7.1) Nach Beendigung des Vertrags aus jedwedem Grund – gleich ob durch ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung oder einvernehmliche Aufhebung – hat der Nutzer Anspruch auf eine Übergangsfrist von 30 Tagen ab dem Tag der Vertragsbeendigung. Während der Übergangsfrist wird dem Nutzer ein auf Lesezugriff beschränkter Zugang zur Plattform InsurScale gewährt (read-only-Modus); neue Dateneingaben und KI-gestützte Anfragen sind in dieser Phase nicht möglich.
(7.2) Auf Anfrage des Nutzers stellt die InsurScale360 GmbH diesem die vom Nutzer in der Plattform gespeicherten und verarbeiteten Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Exportformat (JSON, CSV oder einem funktional gleichwertigen Format) zum Download bereit. Die InsurScale360 GmbH ist berechtigt, für die Bereitstellung komplexer Datenexporte, die über die Standardfunktionalität hinausgehen, ein angemessenes, vorab kommuniziertes Entgelt in Rechnung zu stellen.
(7.3) Während der Übergangsfrist wird die reguläre monatliche Vergütung anteilig für die tatsächlich in Anspruch genommenen Tage weiterberechnet. Die Inanspruchnahme der Übergangsfrist ist freiwillig; verzichtet der Nutzer schriftlich auf die Übergangsfrist, endet die Vergütungspflicht mit dem Tag der erklärten Vertragsbeendigung.
(7.4) Im Fall einer außerordentlichen Kündigung durch die InsurScale360 GmbH aus einem vom Nutzer zu vertretenden wichtigen Grund (insbesondere Zahlungsverzug, schwerwiegender Vertragsverstoß) kann die Übergangsfrist nach § 9 Abs. 7.1 auf 14 Tage verkürzt werden. Der Anspruch auf Datenexport nach § 9 Abs. 7.2 bleibt auch in diesem Fall bestehen.
(8) Betriebseinstellung / Plattformabkündigung
(8.1) Beabsichtigt die InsurScale360 GmbH, den Betrieb der Plattform InsurScale dauerhaft vollständig einzustellen, so ist sie verpflichtet, alle aktiven Nutzer hierüber mindestens 6 Monate vor dem geplanten Einstellungsdatum in Textform zu informieren. Die Ankündigung hat das geplante Einstellungsdatum, die Modalitäten der Datenübergabe und des Datenexports sowie Ansprechpartner für Rückfragen zu enthalten.
(8.2) Ab Zugang der Abkündigungsankündigung steht dem Nutzer der Datenexport-Service nach § 9 Abs. 7.2 jederzeit zur Verfügung, auch wenn der Vertrag noch nicht beendet ist.
(8.3) Stellt die InsurScale360 GmbH den Betrieb der Plattform vor Ablauf der 6-monatigen Ankündigungsfrist ein oder kündigt sie mit einer kürzeren Frist an, ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 9 Abs. 5 vorliegt, hat der Nutzer Anspruch auf anteilige Rückerstattung etwaig vorausgezahlter Vergütung sowie auf Erstattung nachgewiesener unmittelbarer Migrationskosten bis zu einem Betrag von drei Monatsvergütungen.
(8.4) Die Verpflichtung zur Vorabinformation gilt entsprechend, wenn die InsurScale360 GmbH die Plattform in einer Weise umstrukturiert oder auf eine Nachfolgeplattform überführt, die dazu führt, dass bestehende Nutzerdaten nicht automatisch migriert werden oder ein erheblicher Funktionsverlust entsteht.
9. Keine Pflicht zur Datenhaltung nach Fristablauf
(9.1) Nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß § 9 Abs. 7 ist die InsurScale360 GmbH berechtigt und verpflichtet, sämtliche Nutzerdaten, die im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet wurden, zu löschen oder zu anonymisieren. Dies gilt vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, denen die InsurScale360 GmbH selbst unterliegt (insbesondere §§ 147 AO, 257 HGB).
(9.2) Nach Ablauf der Übergangsfrist besteht keine Pflicht der InsurScale360 GmbH zur weiteren Datenhaltung, Datenpflege oder Datensicherung für den Nutzer. Die Einzelheiten der Datenlöschung richten sich nach § 12 Abs. 8 dieser AGB sowie dem zwischen den Parteien geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag.
§ 10 Haftung
(1) Die InsurScale360 GmbH haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die InsurScale360 GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für arglistig verschwiegene Mängel.
(2) Haftungsbeschränkung bei leichter Fahrlässigkeit
Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten haftet die InsurScale360 GmbH nur, soweit es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
In diesen Fällen ist die Haftung der InsurScale360 GmbH auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung für leicht fahrlässige Verletzung von Kardinalpflichten ist je Schadensereignis auf den Betrag der vom Nutzer in den zwölf (12) Kalendermonaten vor Eintritt des schadenverursachenden Ereignisses tatsächlich geleisteten Nettovergütung begrenzt. Die Haftung für mehrere Schadensereignisse innerhalb eines Vertragsjahres ist auf das Zweifache der in den vorangegangenen zwölf (12) Kalendermonaten geleisteten Nettovergütung begrenzt.
(3) Ausschluss der Haftung für fehlerhafte KI-Outputs bei verletzter Prüfpflicht
Die InsurScale360 GmbH haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass KI-Outputs der Plattform ohne die nach § 6 Abs. 2 dieser AGB gebotene eigenverantwortliche Prüfung durch den Nutzer verwendet wurden. Voraussetzung für diesen Haftungsausschluss ist, dass (1) der Nutzer die nach § 6 Abs. 2 bestehende Human-in-the-Loop-Prüfpflicht im konkreten Fall nicht erfüllt hat und (2) der Schaden bei ordnungsgemäßer Prüfung durch eine fachkundige Person nicht eingetreten oder erheblich geringer ausgefallen waere. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn die InsurScale360 GmbH den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (mit-)verursacht hat.
(4) Verjährung von Mängelansprüchen
Mängelansprüche des Nutzers verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 199 BGB). Dies gilt nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(5) Freistellung durch den Nutzer
Der Nutzer stellt die InsurScale360 GmbH, ihre Gesellschafter, Geschäftsführer, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter - einschließlich Behörden und Aufsichtsbehörden - frei, die auf einer schuldhaften Verletzung von Pflichten des Nutzers aus diesem Vertrag beruhen, insbesondere aus § 5 (Nutzungsbeschränkungen), § 6 Abs. 2 (Prüfpflicht), § 6 Abs. 5 (Betreiberpflichten nach EU AI Act) und § 12 (Datenschutz).
Die Freistellungsverpflichtung ist der Höhe nach auf einen Betrag von EUR 500.000 je Anspruch und EUR 1.000.000 je Vertragsjahr begrenzt, sofern die Pflichtverletzung des Nutzers nicht auf Vorsatz beruht. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Nutzers gilt keine Haftungsobergrenze für die Freistellungsverpflichtung.
Die InsurScale360 GmbH hat den Nutzer unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche zu informieren und dem Nutzer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Nutzer ist berechtigt, die Abwehr von Ansprüchen Dritter auf eigene Kosten zu übernehmen; die InsurScale360 GmbH wird in diesem Fall angemessen mit dem Nutzer kooperieren.
(6) Versicherungsempfehlung
Die InsurScale360 GmbH empfiehlt dem Nutzer, das Risiko aus dem Einsatz KI-gestützter Systeme in der Versicherungsvermittlung durch angemessenen Versicherungsschutz abzusichern. Dem Nutzer wird empfohlen zu prüfen, ob seine bestehende Berufshaftpflichtversicherung (§ 34d Abs. 7 GewO) die Haftungsrisiken aus dem KI-gestützten Beratungseinsatz abdeckt und ob eine ergänzende Cyber-Versicherung abgeschlossen werden sollte. Diese Empfehlung begründet keine vertragliche Pflicht.
(7) Sonstige Haftungsausschlüsse
Die Haftung der InsurScale360 GmbH für folgende Umstaende ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen:
1. Ausfälle oder Einschränkungen der Plattformverfügbarkeit, soweit diese durch Umstände verursacht werden, die außerhalb des Einflussbereichs der InsurScale360 GmbH liegen (höhere Gewalt, Rechenzentrumsausfälle, Netzstörungen, Cyberangriffe auf die Infrastruktur des Sub-Auftragsverarbeiters);
2. Schäden, die auf einer vom Nutzer vorgenommenen Konfiguration, Anpassung oder Integration der Plattform beruhen, die außerhalb der dokumentierten Nutzungsmöglichkeiten liegt;
3. wirtschaftliche Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Datenverlust, die auf leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der InsurScale360 GmbH beruhen und nicht auf die Verletzung einer Kardinalpflicht zurückzuführen sind.
§ 11 Geheimhaltung
(1) Vertraulicher Informationen
(1.1) „Vertrauliche Informationen" im Sinne dieses § 11 sind alle Informationen, Unterlagen, Daten und sonstigen Kenntnisse einer Partei (nachfolgend „offenbarende Partei"), die der anderen Partei (nachfolgend „empfangende Partei") im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung dieses Vertrages zugänglich gemacht werden, unabhängig von der Form der Übermittlung, sofern sie
(a) als vertraulich gekennzeichnet oder bezeichnet sind, oder
(b) aufgrund ihrer Natur oder der Umstände ihrer Übermittlung für eine vernünftige Person als vertraulich erkennbar sind, insbesondere technische und betriebliche Informationen, Geschäftsstrategien, Preisgestaltungen, Kundenlisten, Softwarearchitekturen, Algorithmen, Trainingsdaten, Konfigurationen und Sicherheitsinformationen.
(1.2) Als Vertrauliche Informationen gelten insbesondere:
(a) auf Seiten der InsurScale360 GmbH: Architektur und Quellcode der Plattform, LLM-Konfigurationen, Prompt-Engineering-Strukturen, RAG-Layer-Aufbau, Sicherheitskonzepte, Partnerschaften mit LLM-Providern, Roadmap, kommerzielle Konditionen;
(b) auf Seiten des Nutzers: Kundendaten, Vertragsbestandsdaten zu Versicherungsnehmern, interne Prozessbeschreibungen, übermittelte Dokumente und Policen, Zugangsdaten.
(1.3) Nicht als Vertrauliche Informationen gelten Informationen, die
(a) zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung oder danach ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt sind oder werden;
(b) der empfangenden Partei bereits vor ihrer Übermittlung rechtmäßig bekannt waren, wie durch zeitgestempelte Aufzeichnungen nachweisbar;
(c) der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht rechtmäßig offenbart worden sind;
(d) von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig und ohne Verwendung von Informationen der offenbarenden Partei entwickelt worden sind; oder
(e) aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenbart werden müssen; in diesem Fall hat die empfangende Partei die offenbarende Partei unverzüglich – sofern rechtlich zulässig – vorab zu informieren.
(2) Geheimhaltungspflichten
(2.1) Beide Parteien verpflichten sich, Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur zur Erfüllung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zu verwenden.
(2.2) Die Parteien schützen Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei mindestens mit denjenigen Sorgfaltsmaßnahmen, die sie zum Schutz eigener gleichartig vertraulicher Informationen anwenden, in jedem Fall jedoch mit mindestens kaufmännisch üblicher Sorgfalt.
(3) Dauer der Geheimhaltungspflicht
(3.1) Die Geheimhaltungspflichten dieses § 11 gelten während der gesamten Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrags aus jedwedem Grund.
(3.2) Informationen, die Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) darstellen, unterliegen unabhängig von der zeitlichen Befristung nach § 11 Abs. 3.1 dem gesetzlichen Schutz nach dem GeschGehG. Die zeitliche Befristung stellt keine Einschränkung des gesetzlichen Schutzes nach dem GeschGehG dar.
(4) Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
(4.1) Die Parteien verpflichten sich, Vertrauliche Informationen durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern, die dem Stand der Technik und dem Schutzbedarf der Informationen entsprechen, insbesondere durch Zugangskontrollmaßnahmen, Verschlüsselung bei der elektronischen Übermittlung und sichere Aufbewahrung.
(5) Referenzrecht der InsurScale360 GmbH
(5.1) Die InsurScale360 GmbH ist berechtigt, den Firmennamen des Nutzers sowie die Tatsache der bestehenden Geschäftsbeziehung zu Marketingzwecken zu verwenden, insbesondere in Kundenlisten, auf der Unternehmenswebsite, in Präsentationen gegenüber Investoren oder potenziellen Kunden sowie in Pressemitteilungen.
(5.2) Dieses Referenzrecht ist auf die sachliche Darstellung der Geschäftsbeziehung beschränkt. Eine inhaltliche Aussage über den Nutzer, seine Produkte oder Leistungen, die über die reine Nennung als Kunde hinausgeht, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Nutzers.
(5.3) Der Nutzer kann der Verwendung nach § 11 Abs. 5.1 jederzeit durch Erklärung in Textform widersprechen. Der Widerspruch wirkt für die Zukunft.
§ 12 Datenschutz
(1) Verantwortlichkeiten und Verarbeitungsrollen
Im Rahmen der Nutzung der Plattform InsurScale verarbeitet die InsurScale360 GmbH personenbezogene Daten, die ihr der Nutzer im Zuge der Vertragserfüllung übermittelt oder zugänglich macht, ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Nutzers. Der Nutzer ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO; die InsurScale360 GmbH ist Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO.
Soweit die InsurScale360 GmbH personenbezogene Daten zur Erfüllung eigener rechtlicher Verpflichtungen oder im Rahmen eigener berechtigter Zwecke verarbeitet (z. B. Abrechnungsdaten, Nutzerdaten der Administratorkonten), erfolgt dies als Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO; auf die Datenschutzerklärung der InsurScale360 GmbH wird insoweit verwiesen.
(2) Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Auftragsverarbeitungsverhältnisses nach Art. 28 DSGVO erfolgt auf Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV), der Bestandteil dieses Vertrags ist. Der AVV regelt insbesondere den Gegenstand und die Dauer der Verarbeitung, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sowie die Pflichten und Rechte des Nutzers als Verantwortlichen.
Der Nutzer schließt den AVV unmittelbar mit der InsurScale360 GmbH. Ein direktes Auftragsverarbeitungsverhältnis zwischen dem Nutzer und Sub-Auftragsverarbeitern nicht.
(3) Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO)
Soweit der Nutzer die Plattform für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO - insbesondere von Gesundheitsdaten von Versicherungsnehmern - nutzt, trägt der Nutzer als Verantwortlicher die alleinige Verantwortung dafür, dass für diese Verarbeitung eine geeignete Rechtsgrundlage nach Art. 6 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegt. In Betracht kommen insbesondere die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO oder die Verarbeitung zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungsvertrags nach Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO i.V.m. § 22 BDSG.
Die InsurScale360 GmbH verarbeitet besondere Kategorien personenbezogener Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Nutzers und ohne eigene Kenntnis- oder Nutzungsrechte an diesen Daten über die Auftragserfüllung hinaus. Technische und organisatorische Maßnahmen zum besonderen Schutz dieser Datenkategorien sind im AVV geregelt.
Der Nutzer hat die InsurScale360 GmbH vor Beginn der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten schriftlich zu informieren und im AVV die betroffenen Datenkategorien zu benennen. Erfolgt keine solche Benennung, ist der Nutzer nicht berechtigt, die Plattform für derartige Verarbeitungen einzusetzen.
(4) Internationaler Datentransfer
Soweit personenbezogene Daten im Rahmen der Auftragsverarbeitung in Drittländer ausserhalb der Europaeischen Union oder des Europaeischen Wirtschaftsraums übermittelt werden, stellt die InsurScale360 GmbH sicher, dass für diese Übermittlungen ein geeignetes Schutzniveau besteht, insbesondere durch den Einsatz der Standardvertragsklauseln nach Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO (EU SCC) oder durch sonstige nach Art. 46 DSGVO anerkannte Transfermechanismen.
(9) Pflichten des Nutzers
Der Nutzer stellt sicher, dass er bei der Nutzung der Plattform InsurScale nur personenbezogene Daten verarbeitet, für deren Verarbeitung er über eine gültige Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO verfügt, und dass er gegenüber den betroffenen Personen die erforderlichen Transparenzpflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt hat. Der Nutzer informiert betroffene Personen insbesondere über den Einsatz KI-gestützter Verarbeitungssysteme, soweit dies nach Art. 13 Abs. 2 lit. f DSGVO oder Art. 22 DSGVO erforderlich ist.
§ 13 Urheberrechte und geistige Eigentumsrechte
(1) Eigentum an der Plattform:
Der Anbieter und die jeweiligen Rechteinhaber (insbesondere aven8) bleiben uneingeschränkte Inhaber sämtlicher Rechte – insbesondere Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte – an der Plattform InsurScale und der ihr zugrundeliegenden Software. Weder diese AGB noch Einzelverträge führen zu einer Übertragung solcher Rechte auf den Nutzer oder Dritte.
(2) Nutzungsrecht des Nutzers:
Das dem Nutzer eingeräumte Nutzungsrecht ist zeitlich auf die Vertragslaufzeit begrenzt, nicht-ausschließlich, nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar. Mit Vertragsende erlischt das Nutzungsrecht automatisch.
(3) Rechte an Input-Daten:
Der Nutzer bleibt Inhaber aller Rechte an den von ihm in die Plattform eingegebenen Daten (Input-Daten) und gewährt dem Anbieter und aven8 lediglich das Recht, diese Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung (Bereitstellung der KI-Funktionen) zu verarbeiten.
(4) Rechte an KI-generierten Outputs:
An den durch die KI-Funktionen generierten Inhalten (Texte, Analysen, Vergleiche) erhält der Nutzer ein nicht-ausschließliches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für seine Geschäftszwecke. Der Nutzer darf diese Outputs gegenüber seinen Endkunden verwenden, darf sie jedoch nicht als eigenständiges Produkt an Dritte weiterverkaufen.
(5) Keine Reverse Engineering:
Der Nutzer ist nicht berechtigt, die Plattform zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder den Quellcode zu analysieren, außer dies ist gesetzlich zwingend erlaubt (§ 69e UrhG).
(6) Marken und Kennzeichen:
Alle Marken, Logos und Kennzeichen auf der Plattform (einschließlich „InsurScale" und „aven8") sind Eigentum der jeweiligen Rechteinhaber. Eine Nutzung außerhalb der vertraglich gestatteten Zwecke ist untersagt.
§ 14 Änderungen der AGB und des Leistungsumfangs
(1) AGB-Änderungen:
Der Anbieter ist berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von einem (1) Monat zum Beginn des jeweils nächsten Kalendermonats zu ändern, sofern dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage, technische Weiterentwicklungen oder Markterfordernisse erforderlich ist.
(2) Mitteilung und Widerspruchsrecht:
Änderungen werden dem Nutzer per E-Mail an die im Vertrag hinterlegte Adresse mitgeteilt. Der Nutzer hat das Recht, den Änderungen innerhalb von einem (1) Monat nach Zugang der Mitteilung zu widersprechen. Widerspricht der Nutzer nicht, gelten die geänderten AGB als akzeptiert. Bei Widerspruch steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht zu.
(3) Änderungen des Leistungsumfangs:
Der Anbieter ist berechtigt, die Plattform weiterzuentwickeln, neue Funktionen hinzuzufügen oder bestehende Funktionen zu modifizieren, solange die vertraglich zugesagten Hauptfunktionen (§ 3 Abs. 1) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(4) Wesentliche Einschränkungen:
Bei einer wesentlichen Einschränkung des Funktionsumfangs (z. B. Entfernung einer Kernfunktion) muss der Anbieter den Nutzer mindestens einen (1) Monat vorher in Textform informieren. Der Nutzer hat in diesem Fall das Recht, betroffene Einzelverträge innerhalb von einem (1) Monat nach Zugang der Mitteilung zu kündigen – frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einschränkung. Dieses Recht besteht nicht, wenn die Einschränkung gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. aufgrund geänderter Rechtslage im EU AI Act oder Versicherungsrecht).
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Anwendbares Recht:
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Verweisungen auf ausländische Rechtsordnungen sind unwirksam.
(2) Gerichtsstand:
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt als ausschließlicher Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – Frankfurt am Main, Deutschland.
(3) Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Schriftformklausel:
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der Einzelverträge bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB) oder der qualifizierten elektronischen Signatur. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel selbst.
(5) Abtretung:
Der Nutzer darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
(6) Vertragssprache:
Die Vertragssprache ist Deutsch. Bei Übersetzungen in andere Sprachen ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.
(7) Höhere Gewalt:
Beide Parteien sind von der Leistungspflicht befreit, soweit die Erfüllung durch höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streik, Cyberangriffe auf kritische Infrastruktur) unmöglich wird oder unzumutbar erschwert wird. Die betroffene Partei muss die andere unverzüglich informieren und alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen zu minimieren. Dauert das Ereignis länger als einen (1) Monat, kann die andere Partei außerordentlich und fristlos kündigen.
(8) Dokumentenhierarchie:
Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge:
1. Einzelvertrag (individuelle Vereinbarungen)
2. Diese AGB
3. Technische Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
(9) Fortbestand nach Vertragsende:
Bestimmungen, die ihrem Zweck nach über das Vertragsende hinausgelten müssen (insbesondere § 11 Geheimhaltung, § 12 Datenschutz, § 13 Urheberrechte, § 10 Haftung), bleiben von der Beendigung des Vertrags unberührt.
Anlage 1 zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der InsurScale360 GmbH
Ergänzende Bedingungen für das Bundle „KI-Plattform + Videolernangebot“ (Budget-Paket)
A. Gegenstand und Verhältnis zu den AGB
A.1 Diese Anlage 1 (nachfolgend „Annex“) ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der InsurScale360 GmbH (nachfolgend „AGB“) für den Fall, dass der Nutzer das gebündelte Leistungspaket aus (i) der Nutzung der KI-Plattform InsurScale und (ii) dem Zugang zu der nachfolgend beschriebenen Videolernbibliothek (nachfolgend „Bundle“ oder „Budget-Paket“) bucht. Die Bestimmungen der AGB gelten fort, soweit dieser Annex keine abweichende oder ergänzende Regelung trifft.
A.2 Bei Widersprüchen zwischen diesem Annex und dem Hauptteil der AGB gehen die Regelungen dieses Annex für das Bundle vor (§ 15 Abs. 8 der AGB bleibt im Übrigen unberührt). Vertragspartner des Nutzers ist hinsichtlich sämtlicher Bestandteile des Bundles ausschließlich die InsurScale360 GmbH; ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Nutzer und der Schumann & Simons Consulting (als Erstellerin der Videoinhalte) wird durch dieses Bundle nicht begründet.
A.3 Das Bundle richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (Versicherungsagenturen, Versicherungsvermittler und -makler). § 1 der AGB (Geltungsbereich, Ausschluss von Verbrauchern) gilt entsprechend. Sollte im Einzelfall ein Nutzer als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handeln, gelten ergänzend die Regelungen in Abschnitt G dieses Annex.
B. Leistungsgegenstand des Bundles
B.1 KI-Plattform. Die InsurScale360 GmbH stellt dem Nutzer die KI-Plattform InsurScale nach Maßgabe der AGB als Software-as-a-Service zur Verfügung. Die KI-Plattform ist ein Arbeits- und Hilfswerkzeug zur eigenverantwortlichen Erstellung, Analyse und Bearbeitung versicherungsbezogener Inhalte durch den Nutzer; sie ist kein Lehr-, Unterrichts- oder Schulungssystem.
B.2 Videolernbibliothek. Ergänzend erhält der Nutzer für die Vertragslaufzeit Zugang zu einer Mediathek mit vorproduzierten, jederzeit frei abrufbaren Videoinhalten (nachfolgend „Videobibliothek“), die über die Plattform Memberspot bereitgestellt wird. Die Videoinhalte stammen inhaltlich von der Schumann & Simons Consulting und werden dem Nutzer als digitale Inhalte im Sinne der §§ 327 ff. BGB überlassen.
B.3 Charakter der Videobibliothek. Die Videobibliothek ist ein optionales, zur freien und selbstbestimmten Nutzung bereitgestelltes Nachschlage- und Informationsangebot. Der Nutzer entscheidet allein und ohne jede Vorgabe der InsurScale360 GmbH, ob, wann, in welcher Reihenfolge, in welchem Umfang und zu welchem Zweck er einzelne Videos abruft. Eine bestimmte Abfolge, ein Lehrplan, ein Curriculum, ein Lernpfad oder ein zeitlicher Ablaufplan werden nicht geschuldet und nicht vorgegeben. Zudem bietet InsurScale einmal monatlich einen Videoberatungscall zu aktuellen Themen zum Versicherungsvertrieb an. Dieser bezieht sich nicht auf die Videoinhalte des Informationsangebots. Ein Fragerecht oder eine Lernerfolgskontrolle ist mit den Calls nicht geschuldet.
C. Rechtsnatur des Angebots - Klarstellungen zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
C.1 Kein Fernunterricht. Das Bundle stellt keinen Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) dar. Es handelt sich weder um die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, planmäßige Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten mit Überwachung des Lernerfolgs noch um einen Fernlehrgang. Gegenstand des Bundles sind ausschließlich (i) die Bereitstellung eines KI-gestützten Arbeitswerkzeugs und (ii) die Überlassung des Zugangs zu einer frei abrufbaren Informationsmediathek.
C.2 Keine Wissensvermittlung als geschuldete Hauptleistung. Geschuldet ist die technische Bereitstellung der KI-Plattform und des Zugangs zur Videobibliothek, nicht ein Lehr- oder Vermittlungserfolg. Die InsurScale360 GmbH schuldet insbesondere keine bestimmten Inhalte, Module, Lerninhalte, Lernziele, Kompetenzen, Stundenumfänge oder didaktischen Abfolgen. Ob und in welchem Umfang der Nutzer aus den bereitgestellten Inhalten Kenntnisse oder Fähigkeiten erlangt, liegt allein in seiner Sphäre und ist nicht Vertragsgegenstand.
C.3 Keine Überwachung des Lernerfolgs. Eine Überwachung oder Kontrolle des Lernerfolgs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG findet nicht statt und ist nicht geschuldet. Es werden insbesondere keine Tests, Prüfungen, Quizze, Lernstandserhebungen, Zertifikate, Teilnahmebestätigungen, Bewertungen, Korrekturen, Feedbackschleifen oder Lernfortschrittskontrollen angeboten oder geschuldet. Dem Nutzer wird kein auf das Verständnis der Videoinhalte bezogenes Fragerecht eingeräumt; er hat keinen Anspruch darauf, zu den Inhalten der Videobibliothek Verständnisfragen an die InsurScale360 GmbH, an die Schumann & Simons Consulting oder an einen Dozenten oder Beauftragten zu richten und beantwortet zu bekommen.
C.4 Abgrenzung der KI-Plattform von einer Lernkontrolle. Die KI-Plattform InsurScale dient der eigenständigen Bearbeitung versicherungsfachlicher Aufgaben des Nutzers (z. B. Erstellung und Analyse von Texten und Dokumenten). Sie ist kein Tutor und kein Lehrsystem. Soweit der Nutzer die KI-Plattform nutzt, um Fragen zu stellen, bezieht sich dies auf seine eigene berufliche Aufgabenstellung und nicht auf eine Überprüfung seines Verständnisses der Videoinhalte durch einen Lehrenden. Eine inhaltliche oder didaktische Verknüpfung der KI-Plattform mit der Videobibliothek in der Weise, dass die KI den Lernerfolg hinsichtlich der Videoinhalte kontrolliert, begleitet oder absichert, ist nicht Vertragsgegenstand und findet nicht statt.
C.5 Keine prägende räumliche Trennung in einem Unterrichtsverhältnis. Das Bundle begründet kein Lehr-/Lernverhältnis zwischen einem Lehrenden und dem Nutzer als Lernendem. Mangels eines geschuldeten Unterrichts kommt es auf das Merkmal der räumlichen Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG nicht an. Die Videobibliothek ist ein Informationsmedium, kein Distanzunterricht.
C.6 Im Rahmen der vereinbarten Live-Calls erfolgt keine persönliche Betreuung und kein Coaching. Im Budget-Paket sind keine Einzel- oder Gruppencoachings, keine Sprechstunden, keine persönliche Begleitung und keine individuelle Beratung hinsichtlich der Videoinhalte enthalten. Solche Leistungen sind ausschließlich Gegenstand des gesondert zu buchenden Stand-Alone-Coachings, das nicht Teil dieses Bundles ist.
C.7 Maßgeblichkeit des Vertragsinhalts. Den Parteien ist bekannt, dass es für die rechtliche Einordnung nach dem FernUSG auf den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung ankommt. Die vorstehenden Regelungen geben den übereinstimmenden Willen der Parteien zum geschuldeten Leistungsinhalt wieder. Eine über den geschuldeten Leistungsinhalt hinausgehende tatsächliche Nutzung durch den Nutzer ändert den vereinbarten Leistungsgegenstand nicht.
D. Nutzungsrechte an den Videoinhalten
D.1 Die Videoinhalte sowie sämtliche zugehörigen Materialien sind urheberrechtlich geschützt. Die Rechte stehen der Schumann & Simons Consulting bzw. den jeweiligen Rechteinhabern zu. Der Nutzer erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Videoinhalte zum Abruf im Rahmen seiner eigenen unternehmerischen Tätigkeit zu nutzen.
D.2 Nicht gestattet sind insbesondere die Weitergabe, der Download (soweit nicht ausdrücklich angeboten), die Vervielfältigung, die öffentliche Zugänglichmachung, die Bearbeitung zu Vertriebszwecken sowie das Teilen von Zugangsdaten. § 5 und § 13 der AGB gelten entsprechend. Eine Weitergabe der Videoinhalte an Endkunden des Nutzers ist nicht gestattet.
D.3 Der Zugang zur Videobibliothek ist auf die Vertragslaufzeit begrenzt. Nach Vertragsende kann der Zugang ohne weitere Ankündigung gesperrt werden; ein Anspruch auf fortgesetzten Zugriff oder Herausgabe der Videoinhalte besteht nicht.
E. Bereitstellung über Memberspot, Verfügbarkeit
E.1 Die Videobibliothek wird technisch über den Drittanbieter Memberspot (memberspot GmbH bzw. den jeweiligen Betreiber der Plattform) bereitgestellt. Die InsurScale360 GmbH bedient sich Memberspots als technischen Dienstleisters; ein Vertragsverhältnis zwischen dem Nutzer und Memberspot wird hierdurch nicht begründet.
E.2 Für die Verfügbarkeit der Videobibliothek gilt § 7 der AGB sinngemäß, wobei Ausfälle, die auf der Infrastruktur von Memberspot beruhen und von der InsurScale360 GmbH nicht zu vertreten sind, nicht als Nichtverfügbarkeit angerechnet werden. Ein eigenständiger Service-Level für die Videobibliothek wird nicht zugesagt.
E.3 Datenschutz. Soweit über Memberspot personenbezogene Daten des Nutzers (z. B. Zugangs- und Nutzungsdaten) verarbeitet werden, gilt § 12 der AGB sowie der Auftragsverarbeitungsvertrag entsprechend; Memberspot wird insoweit als Sub-Auftragsverarbeiter eingebunden.
F. Vergütung, Laufzeit und Beendigung des Bundles
F.1 Die Vergütung für das Bundle ergibt sich aus dem Einzelvertrag bzw. der jeweiligen Leistungsbeschreibung. § 8 der AGB gilt entsprechend. Das Bundle wird als einheitliches Leistungspaket zu einem Gesamtentgelt angeboten; eine Aufspaltung der Vergütung auf einzelne Bestandteile begründet keine selbständigen Teilverträge.
F.2 Für Laufzeit, Verlängerung und Kündigung des Bundles gilt § 9 der AGB entsprechend. Endet der Vertrag, enden zugleich der Zugang zur KI-Plattform und der Zugang zur Videobibliothek.
G. Vorsorgliche Regelungen für den Fall der Verbrauchereigenschaft
G.1 Sollte ein Nutzer im Einzelfall ausnahmsweise als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handeln und den Vertrag im Fernabsatz schließen, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die InsurScale360 GmbH wird in diesem Fall vor Vertragsschluss die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen und die Pflichten nach §§ 312d, 312j BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB erfüllen (insbesondere die Bereitstellung der Pflichtinformationen und die korrekte Gestaltung der Bestellschaltfläche).
G.2 Da das Bundle digitale Inhalte (Videobibliothek) sowie digitale Dienstleistungen (KI-Plattform) umfasst, gelten für das Erlöschen des Widerrufsrechts § 356 Abs. 4 und Abs. 5 BGB. Mit der Bereitstellung digitaler Inhalte vor Ablauf der Widerrufsfrist wird erst begonnen, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat. Die entsprechenden Regelungen sind im Buchungsprozess durch gesonderte, aktiv auszufüllende Felder umzusetzen.
G.3 Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Klarstellungen in Abschnitt C dieses Annex gelten unabhängig von der Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft, da das FernUSG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen anwendbar ist.
H. Schlussbestimmungen des Annex
H.1 Im Übrigen gelten die Schlussbestimmungen des § 15 der AGB (anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel, Schriftform) entsprechend.
H.2 Sollte eine Bestimmung dieses Annex unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; § 15 Abs. 3 der AGB gilt entsprechend.
